Strahlenschutzuntersuchung
Gesund besonderen Herausforderungen gewachsen sein
Viele Beschäftige arbeiten mit Röntgengeräten oder radioaktiven Stoffen. Die Strahlendosis wird bei einer bestimmten Gruppe von Beschäftigten durch amtliche Messgeräte (Dosimeter) erfasst. Übersteigt die Strahlenmenge einen gewissen Wert, gilt der Beschäftigte als beruflich strahlenexponierte Person.
In Deutschland beträgt die durchschnittliche Dosis aus natürlichen Strahlenquellen etwa zwei Millisievert (mSv) pro Jahr. Könnte ein Mitarbeiter durch seine berufliche Tätigkeit zusätzlich mehr als der Hälfte dieser Dosis – also mehr als ein mSv – ausgesetzt sein, so wird diese Person als sogenannte „beruflich strahlenexponierte Person“ eingestuft.
Dabei wird – abhängig von der effektiven Dosis – zwischen den Kategorien A (ab 6 mSv pro Jahr) und B (bis 6 mSv pro Jahr) unterschieden.
Arbeitgeber dürfen gemäß § 79 Strahlenschutzgesetz (StrSchG) und §§ 77 – 81 Strahlenschutzverordnung (StrSchV) beruflich strahlenexponierte Personen nur dann einsetzen, wenn diese jährlich (Kategorie A) bzw. bei Beginn der Tätigkeit bzw. auf Anordnung der Behörde (Kategorie B) die Strahlenschutzuntersuchung nachweisen und dabei die gesundheitliche Eignung durch einen ermächtigten Arzt bestätigt wird.
Bei der ärztlichen Untersuchung müssen die Arbeitsplatzgegebenheiten und die damit verbundenen Belastungen berücksichtigt werden. Die Untersuchung nach Strahlenschutzgesetz, kann nur durch ermächtigte Ärzte durchgeführt werden.